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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand Juli 2012

Allgemeines
Alle Lieferungen und Leistungen von Christoph Resch erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Von diesen AGB abweichende Regelungen, insbesondere in AGB des Vertragspartners, gelten nur dann, wenn diese von Christoph Resch ausdrücklich und schriftlich vor Vertragsabschluß bestätigt werden. Christoph Resch ist nicht verpflichtet, AGB der Vertragspartner zu widersprechen, und zwar auch dann nicht, wenn in diesen AGB die Gültigkeit derselben als ausdrückliche Bedingung genannt werden. Christoph Resch erklärt ausschließlich aufgrund dieser AGB kontrahieren zu wollen. Diese AGB gelten sowohl für das vorliegende Geschäft als auch für alle zukünftigen Geschäftsfälle sowie auf alle im Zusammenhang hiermit gemachten Angaben in Broschüren, Preislisten, Werbeanzeigen, auf der Verpackung etc., unabhängig davon, ob diese mündlich, schriftlich oder per Internet erfolgt sind.

  1. Angebot und Abschluß
    Alle Angebote sind unverbindlich und freibleibend und erfolgen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung, soweit Christoph Resch von Dritten bezogene Waren anbietet. Vertragsabschlüsse kommen erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von Christoph Resch oder durch Auslieferung der Ware/Erbringung der Leistung zustande. Die in Preislisten, Katalogen, Werbemedien, etc angeführten Informationen über Leistungen von Christoph Resch stellen keine Angebote dar. Mündliche Auskünfte, Nebenabreden sowie alle sonstigen Erklärungen und Zusagen von Christoph Resch, gleich welcher Art, auch im Zusammenhang mit der Abwicklung von Reklamationen, sind unwirksam, sofern sie nicht von Christoph Resch vor Vertragsabschluß schriftlich als vereinbart bestätigt werden. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages einschließlich der AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Schriftlichkeitsgebot. Mitarbeiter von Christoph Resch sind nicht bevollmächtigt, rechtsverbindliche Erklärungen, wie etwa Zusagen über bestimmte Liefertermine abzugeben. Geringe Abweichungen von den Produktangaben gelten als genehmigt.
  2. Preise
    Zur Berechnung gelangen die am Tag der Bestellung gültigen Preise zuzüglich Ust in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Vereinbarte Preise gelten vorbehaltlich einer Änderung der Gestehungskosten. Angebote basieren auf aktuellen Umrechnungskursen, so dass Christoph Resch berechtigt ist, Kursanstiege weiter zu verrechnen; dies gilt nicht sofern zwingende gesetzliche Regelungen, etwa für Verbrauchergeschäfte etwas anderes vorschreiben. Sämtliche Preise verstehen sich mangels anderer schriftlicher Vereinbarung ohne Nebenspesen, Kosten für Verpackung, Versand, Zoll. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Für Dienstleistungen, insbesondere Wartungs-, Reparatur-, Installationsarbeiten und Einschulungen werden die jeweils gültigen Regiestundensätze von Christoph Resch verrechnet. Bei einem Warenwert unter EUR 50,00 excl. Ust berechnet Christoph Resch einen Mindestmengenzuschlag von EUR 24,00 zuzügl Ust.
  3. Ausführung von Lieferungen und Leistungen
    Lieferfristen sind unverbindlich und beginnen nicht vor Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages. Dies gilt auch für Fristen im Zusammenhang mit der Abwicklung von Gewährleistungs- oder Garantiefällen und sonstigen Leistungen. Von Christoph Resch nicht zu vertretenden Lieferverzögerungen berechtigen daher den Vertragspartner nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungs-, Irrtumsanfechtungs- oder Schadenersatzansprüchen. Teillieferungen sind zulässig. Betriebsstörungen und Ereignisse höherer Gewalt und andere Ereignisse außerhalb des Einflußbereiches von Christoph Resch, insbesondere auch Lieferverzögerungen und dergleichen seitens der Vorlieferanten berechtigen Christoph Resch unter Ausschluß von Gewährleistungs-, Irrtumsanfechtungs- und Schadenersatzansprüchen zur Verlängerung der Lieferfristen oder Aufhebung des Vertrages. Dies gilt auch dann, wenn die Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich Christoph Resch in Verzug befindet. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners, auch bei Teillieferungen. Dies gilt auch dann, wenn Frankolieferung vereinbart wird. Frachtkosten werden nicht vorgelegt. Versicherung der Ware erfolgt nur auf Rechnung und ausdrücklichen Auftrag des Vertragspartners. Mit der Absendung oder Abholung durch den Transporteur, spätestens mit der Übergabe der Ware an den Vertragspartnern oder dessen Beauftragten geht die Gefahr auf den Vertragspartnern über. Unabhängig vom Lieferort und der Übernahme allfälliger Transportkosten wird als Erfüllungsort Guttaring vereinbart. Bei Export der gekauften Ware ist der Vertragspartner verpflichtet, für die notwendigen Export- und Zollbewilligungen und dergleichen auf seine Kosten zu sorgen. Christoph Resch haftet nicht für die Zulässigkeit der Ausfuhr der Waren. Sollten Christoph Resch durch die Versendung, den Transport oder den Export der Waren irgendwelche Aufwendungen oder Kosten entstehen, hält der Vertragspartner Christoph Resch schad- und klaglos. Die Vertragsteile vereinbaren, dass Christoph Resch auch 30 Tage nach dem auf die Übermittlung der Bestellung durch den Verbraucher folgenden Tag die Bestellung ausführen kann.
  4. Gewährleistung, Haftung und Händlerregreß
    Der Vertragspartner ist verpflichtet, die übernommenen Waren unverzüglich entsprechend zu untersuchen und auf ihre Mängelfreiheit zu überprüfen. Mängelrügen sind vom Vertragspartnern unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Lieferung bei sonstigem Ausschluß von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen schriftlich geltend zu machen. Transportschäden, wie etwa die mechanische Beschädigung der gelieferten Ware, sowie Fehlmengen sind Christoph Resch vom Vertragspartner binnen 24 Stunden nach Erhalt der Ware bei sonstigem Verlust jedweder Ansprüche mitzuteilen. Mängelrügen berechtigen nicht zur teilweisen oder gänzlichen Zurückbehaltung der Rechnungsbeträge. Vorstehende Regelungen gelten nicht, sofern zwingende gesetzliche Regelungen, etwa für Verbrauchergeschäfte etwas anderes vorschreiben.Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Neugeräten 12 Monate, bei gebrauchten Gegenständen sind die gesetzlichen Gewährleistungsrechte ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern schriftlich etwas anderes vereinbart wurde oder zwingende gesetzliche Bestimmungen, etwa für Verbrauchergeschäfte, eine längere Gewährleistungsfrist vorschreiben. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übernahme der Ware zu laufen. Die Gewährleistungsfrist wird durch Verbesserungen bzw. Verbesserungsversuche weder verlängert noch unterbrochen. Sofern zwingende gesetzliche Bestimmungen, etwa für Verbrauchergeschäfte, dem Ausschluß der Verlängerung bzw. der Unterbrechung der Gewährleistungsfrist entgegenstehen, erstreckt sich eine allfällige Verlängerung der Gewährleistungsfrist nur auf den reparierten Teil. Zu einer Hemmung oder Unterbrechung der Gewährleistungsfrist kommt es jedenfalls nur im Fall der gerichtlicher Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches oder eines schriftlichen Anerkenntnisses des Mangels durch Christoph Resch. Verbesserungsversuche stellen kein Anerkenntnis dar und führen nicht zur Verlängerung der Frist. Dasselbe gilt für Verbesserungen, die im Kulanzweg, d.h. ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt sind. Bei Teillieferung beginnt die Gewährleistungsfrist mit Übergabe des jeweiligen Teils.
    Der Vertragspartner ist verpflichtet, Gewährleistungs- oder Schadenersatzforderungen ausschließlich unter Einhaltung des im folgenden angeführten Reklamations-Modus geltend zu machen: Zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist in der Serviceabteilung von Christoph Resch bzw. bei dem von Christoph Resch – etwa in einer dem Gerät beiliegenden Service- und Reparaturkarte – bekannt gegebenem Servicepartner unter Angabe von Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, technischen Daten sowie der Fehler schriftlich eine Reklamationsnummer anzufordern, und ist die reklamierte Ware anschließend unter deutlich sichtbarer Anbringung der Reklamationsnummer auf dem Paket bei Christoph Resch / dem Servicepartner abzugeben, frei Haus an Christoph Resch / den Servicepartner einzusenden oder bei Vereinbarung eines Pick-Up-Service zur Abholung bereitzuhalten. Reklamationsrücksendungen, bei denen dieser Modus nicht eingehalten wird, werden unbearbeitet retourniert und wird eine Bearbeitungspauschale von EUR 15,00 zuzügl. USt verrechnet. Stellt sich heraus, daß keine Mängel bestehen oder daß die Fehlerangaben unrichtig waren, wird eine Mindestbearbeitungspauschale von EUR 35,00 zuzügl USt verrechnet. Bei gerechtfertigter Mängelrüge wird Christoph Resch in erster Linie verbessern, gegebenenfalls Ersatz liefern. Erfolgt eine Reklamation später als sechs Monate nach dem Herstellungsdatum bemißt sich die Höhe einer etwaigen Rückzahlung nach den Kaufpreis abzüglich der Nutzungsvorteile. Nur wenn eine Mängelbehebung zu Unrecht trotz angemessener Fristsetzung schriftlich abgelehnt wird, ist der Vertragspartner berechtigt, die Mängelbehebung durch eine andere Firma vornehmen zu lassen. All diese Regelungen gelten nicht, sofern zwingende gesetzliche Regelungen, etwa für Verbrauchergeschäfte etwas anderes vorschreiben. Sofern zwingende gesetzliche Bestimmungen, etwa für Verbrauchergeschäfte, nichts Gegenteiliges vorsehen, obliegt der Beweis, dass der behauptete Mangel bereits bei Übergabe der Ware vorhanden war, dem Vertragspartner. Dies gilt jedenfalls, d.h. auch bei Verbrauchergeschäften, für Mängel, die erst nach sechs (6) Monaten nach der Übergabe der Ware hervorkommen. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es sich bei einem nach dem zwölften (12) Monat der Gewährleistungsfrist gerügten Mangel um die übliche Abnützung handelt, die vom Vertragspartner/Endabnehmer zu verantworten ist, und keine Gewährleistungsansprüche begründet. Es wird weiters darauf hingewiesen, daß für Produkte, etwa Verschleißteile, deren gewöhnlich vorausgesetzte Lebensdauer unter der oben genannten bzw. der gesetzlich geregelten Gewährleistungsfrist liegt, Gewährleistungsansprüche nicht innerhalb der gesamten Gewährleistungsfrist anerkannt werden können. Bei Akkus etwa geht die Leistungsfähigkeit bei gewöhnlicher Inanspruchnahme nach sechs (6) Monaten zurück, weshalb Gewährleistungsansprüche hinsichtlich Akkus, insbesondere bezüglich der Leistungsfähigkeit, grundsätzlich nur innerhalb von sechs (6) Monaten ab Übergabe anerkannt werden. Aus denselben Gründen können Gewährleistungsansprüche, welche die Bildqualität von LCD- Displays betreffen, nach zwölf (12) Monaten ab Übergabe nicht mehr anerkannt werden.Keine Gewährleistungsansprüche bestehen für Produkte, die 1) durch zweckentfremdete Verwendung, Nichtbeachtung von Benutzerhinweisen in der zusammen mit dem Produkt gelieferten Benutzeranleitung und/oder Garantiekarte bzw. Reparatur- und Servicekarte, oder durch sonstige missbräuchliche Nutzung des Produkts, etwa den Betrieb der Vertragswaren zusammen mit solchen Geräten oder Programmen, deren Kompatibilität Christoph Resch nicht ausdrücklich schriftlich zugesagt hat, 2) durch Veränderung des Produkts, 3) durch Reparaturversuche Dritter, d.h. nicht von Christoph Resch oder von Christoph Resch benannter Servicepartner, 4) durch unsachgemäßen Transport oder unsachgemäße Verpackung bei Rücksendung des Produkts an Christoph Resch oder einen Servicepartner von Christoph Resch, oder 5) durch unsachgemäße Installation von Produkten von Drittanbietern (zB Speichermodulen) beschädigt oder funktionsunfähig wurden.

    Die Abtretung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen und dergleichen ist unzulässig. Bei Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen oder bei Rücktritt von Vertrag hat der Vertragspartner Christoph Resch ein angemessenes Entgelt für den Gebrauch sowie eine Entschädigung für die Wertminderung der Leistung zu erbringen.

    Schadenersatzansprüche und Irrtumsanfechtungsansprüche, die aus einer allfälligen mangelhaften Lieferung oder der nicht ordnungsgemäßen Durchführung einer sonstigen Leistung von Christoph Resch, etwa im Zusammenhang mit der Abwicklung von Gewährleistungs- oder Garantiereparaturen entstehen, sind ausdrücklich ausgeschlossen; insbesondere jede Haftung für Datenverlust und entgangenen Gewinn des Vertragspartners. Die eben genannten Haftungsausschlüsse bzw. –beschränkungen gelten auch auf Ansprüche des Vertragspartners aufgrund der in den in Ausführung der Richtlinie 99/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 in den einzelnen EU-Ländern erlassenen Rechtsvorschriften, etwa dem Regressanspruch des Vertragspartners nach Erfüllung einer Gewährleistungspflicht gegenüber einem Verbraucher. Obige Haftungsbegrenzungen gelten nicht soweit der Schaden von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, für Körperschäden, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde, soweit ein Schaden durch das Fehlen einer Beschaffenheit entsteht, die wir garantiert haben und für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes (siehe Pkt.8).

    Veräußert der Vertragspartner die von Christoph Resch erworbene Ware an einen Endabnehmer weiter, kann Christoph Resch vorsehen – etwa in einer dem Gerät beiliegenden Service- und Reparaturkarte – dass etwaige vom Endabnehmer geltend gemachte Gewährleistungsansprüche von Christoph Resch oder einem Servicepartner von Christoph Resch namens und im Auftrag des Vertragspartners als dessen Erfüllungsgehilfe direkt mit dem Endabnehmer abgewickelt werden, insoweit die vom Endabnehmer geltend gemachten Gewährleistungsansprüche nicht weiter gehen, als die dem Vertragspartner zustehenden Ansprüche. Wird der Vertragspartner im Rahmen der Gewährleistung direkt vom Endkunden/Verbraucher in Anspruch genommen, verzichtet dieser gegenüber Christoph Resch ausdrücklich auf jegliche Form von Regressansprüchen.Bei etwaigen von Christoph Resch abgegebenen eigenständigen Garantiezusagen an den Endabnehmer, etwa in einer dem Produkt beiliegenden Garantiekarte, handelt es sich um eine sog. eingeschränkte Produktgarantie, die unabhängig von den in diesem Punkt und den in den einzelnen Ländern gesetzlich geregelten Gewährleistungsansprüchen des Käufers besteht – beachte dazu die Bestimmungen im folgenden Pkt. 6.

  5. Eingeschränkte Produktgarantie
    Sofern Christoph Resch für bestimmte Waren in einer dem Produkt beiliegenden Garantiekarte unter bestimmten Voraussetzungen für einen festgelegten Garantiezeitraum die Freiheit von Material- oder Verarbeitungsfehlern garantiert, handelt es sich um eine eingeschränkte Produktgarantie, welche dem Käufer die in der Garantieerklärung festgehaltenen Rechte einräumt, welche aber die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern/Konsumenten nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem das Produkt gekauft wurde, nicht einschränkt. Die Garantieleistung kann nur in jenem Staat geltend gemacht werden, in welchem das Produkt zuerst an einen Endabnehmer verkauft wurde. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sämtliche von Christoph Resch im Rahmen einer eingeschränkten Produktgarantie eingeräumte Garantieansprüche ausschließlich unter den in der Garantiekarte sowie im folgenden angeführten Einschränkungen und Ausschlüssen bestehen:a) Keine Garantieansprüche bestehen für Produkte, die 1) durch zweckentfremdete Verwendung, Nichtbeachtung von Benutzerhinweisen in der zusammen mit dem Produkt gelieferten Benutzeranleitung und/oder Garantiekarte, oder durch sonstige missbräuchliche Nutzung des Produkts, etwa den Betrieb der Vertragswaren zusammen mit solchen Geräten oder Programmen, deren Kompatibilität Christoph Resch nicht ausdrücklich schriftlich zugesagt hat 2) durch Veränderung des Produkts, 3) durch Reparaturversuche Dritter, d.h. nicht von Christoph Resch oder von Christoph Resch benannter Servicepartner, 4) durch unsachgemäßen Transport oder unsachgemäße Verpackung bei Rücksendung des Produkts an Christoph Resch oder einen Servicepartner von Christoph Resch, oder 5) durch unsachgemäße Installation von Produkten von Drittanbietern (zB Speichermodulen) beschädigt oder funktionsunfähig wurden, sowie für Produkte, die Christoph Resch von Vorlieferanten bezogen hat, über deren Vermögen zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Garantieansprüche ein gerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens unmittelbar bevorstand. Bei Akkus beträgt die Grantiefrist grundsätzlich (6) Monate, bei LCD-Displays zwölf (12) Monate ab Übergabeb) Garantieleistungen können ausschließlich entsprechend dem jeweils in der Garantiekarte festgelegten Modus – Bring-In-Service; Send-In-Service, etc. – in Anspruch genommen werden. Zur Geltendmachung von Garantieansprüchen ist in der Serviceabteilung von Christoph Resch bzw. bei dem von Christoph Resch in der Garantiekarte angeführten Servicepartner unter Angabe von Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, technischen Daten sowie der aufgetretenen Fehler schriftlich eine Reklamationsnummer (RMA; Return Materials Authorization) anzufordern, und ist die reklamierte Ware anschließend unter deutlich sichtbarer Anbringung der bekanntgegebenen Reklamationsnummer auf dem Paket je nach vereinbartem Reklamationsmodus bei Christoph Resch / dem Servicepartner abzugeben, frei Haus an Christoph Resch / den Servicepartner einzusenden oder zur Abholung bereitzuhalten. Im Fall der Einsendung eines reklamierten Produkts (Send-In-Service) trägt die Kosten für den Versand an Christoph Resch / den Servicepartner sowie das Risiko eines etwaigen Verlustes oder einer Verzögerung beim Versand der Garantieberechtigte, weshalb der Abschluß einer entsprechenden Transportversicherung empfohlen wird. Reklamierte Waren, bei denen der vereinbarte Modus nicht eingehalten wurde, werden unbearbeitet retourniert und wird eine Bearbeitungspauschale von EUR 15,00 zuzügl. USt verrechnet. Stellt sich heraus, daß das reklamierte Produkt keine Mängel aufweist oder daß die Fehlerangaben unrichtig waren, wird eine Mindestbearbeitungspauschale von EUR 35,00 zuzügl. Ust verrechnet.

    c) Erfolgt im Rahmen der eingeschränkten Produktgarantie innerhalb der vereinbarten Grantiefrist eine gerechtfertigte Mängelrüge wird Christoph Resch / der Servicepartner nach eigenem Ermessen die reklamierten Fehler beheben, die defekten Teile austauschen, oder eine Gutschrift über den Kaufpreis ausstellen – zur Höhe einer etwaig ausgestellten Gutschrift siehe oben beim Pkt. Gewährleistung. Die Garantiefrist wird durch Verbesserungen bzw. Verbesserungsversuche weder verlängert noch unterbrochen. Die Geltendmachung weitere Ansprüche durch den Käufer/Verbraucher, insbesondere Ansprüche aufgrund etwaiger im Rahmen der Garantieabwicklung aufgetretener Begleit- und Folgeschäden ist ausdrücklich ausgeschlossen, jedenfalls aber auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder Unterlassen von Christoph Resch beschränkt. Das Verschulden ist – soweit gesetzlich zulässig – vom Vertragspartner nachzuweisen. Etwaige Ansprüche sind mit dem einfachen Nettowarenwert und mit einem maximalen Betrag von insgesamt EUR 5.000,00 begrenzt. Eine Haftung für Verlust von Geschäftsmöglichkeiten, Verlust von Daten oder Programmen und entgangenen Gewinn des Vertragspartners ist jedenfalls ausgeschlossen.

  6. Einbau- und sonstige technische Vorschriften
    Bei Verwendung der gelieferten oder reparierten Waren sind die Einbau-, Bedien- und sonstigen technischen Vorschriften und Hinweise genau zu beachten. Christoph Resch übernimmt insbesondere keine Haftung für Schäden jeglicher Art, die aufgrund Überlastung oder unsachgemäßer Behandlung, Bedienung, Installation, Einbau oder dergleichen, entstehen. Eine Haftung oder Gewähr für die Kompatibilität mit anderen Produkten oder Systemen oder für einen bestimmten Verwendungszweck ist ausgeschlossen. Weiters trifft Christoph Resch keine wie immer geartete Warn- und Aufklärungspflicht und entfällt diesbezüglich jegliche Haftung und Gewähr.
  7. Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
    Der Vertragspartner verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen für Sachschäden, die er im Rahmen seines Unternehmens erleidet (§ 9 PHG). Für den Fall, daß der Vertragspartner die vertragsgegenständliche Ware an einen anderen Unternehmer weiterveräußert, verpflichtet er sich, den obigen Verzicht gemäß § 9 PHG an diesen zu überbinden. Für den Fall, daß eine solche Überbindung ausbleiben sollte, verpflichtet sich der Vertragspartner, Christoph Resch schad- und klaglos zu halten und alle Kosten, die im Zusammenhang mit einer Haftungsinanspruchnahme entstehen, zu ersetzen. Sollte der Vertragspartner selbst im Rahmen des PHG zur Haftung herangezogen werden, verzichtet dieser Christoph Resch gegenüber ausdrücklich auf jeglichen Regreß.
  8. Eigentumsvorbehalt; Zurückbehaltungsrecht
    Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen gleich aus welchem Rechtsgrund (auch aus vorangegangen Geschäften) im Eigentum von Christoph Resch. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für die Saldoforderung. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag und hebt die Pflichten des Vertragspartners, insbesondere auf Zahlung des Kaufpreises oder des Reparaturentgelts, nicht auf. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist eine Veräußerung, Verarbeitung, Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder sonstige Verfügung über die gekaufte oder reparierte Ware an einen Dritten unzulässig. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung des Eigentums durch Dritte hat uns der Vertragspartner unverzüglich zu benachrichtigen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Kosten und Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffes, insbesondere die Kosten von Interventionsprozessen, so etwa Exszindierungsprozessen und dergleichen, zu ersetzen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes die Sachen der Christoph Resch pfleglich zu behandeln. Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes hat der Vertragspartner eine allfällige Wertminderung verschuldensunabhängig zu ersetzen und für den Gebrauch ein angemessenes Entgelt zu bezahlen. Veräußert der Vertragspartner den Liefergegenstand trotzdem, tritt er bereits jetzt alle daraus entstehenden Ansprüche gegen seine Abnehmer bis zur Höhe der Forderungen der Christoph Resch sicherungshalber ab und nimmt diese ihrerseits diese Abtretung hiermit an. Kommt der Vertragspartner seinen wie immer gearteten Verpflichtungen nicht nach oder stellt er seine Zahlungen ein, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Christoph Resch ist für diesen Fall berechtigt, sofort die Herausgabe der verkauften oder reparierten Waren unter Ausschluß jeglichen Zurückbehaltungsrechtes zu verlangen. Nach Rücknahme dieser Sachen steht es im Ermessen von Christoph Resch, entweder die Sachen zu veräußern und den erzielten Erlös unter Abzug der Verkaufskosten dem Vertragspartner auf seine noch bestehenden Verpflichtungen gutzuschreiben oder die Waren zum Rechnungspreis unter Abzug allfälliger Wertminderungen zurückzunehmen und dem Vertragspartner für die Zeit seines Besitzes der gelieferten oder reparierten Waren ein angemessenes Entgelt, hiefür mindestens jedoch 20 % des Kaufpreises oder des vereinbarten Reparaturentgelts zu berechnen. Zur Sicherung der Forderungen der Christoph Resch und zwar auch zur Sicherung für Forderungen aus anderen Rechtsgeschäften steht der Christoph Resch das Recht zu, die zur Reparatur übergebenen Sachen bis zur Begleichung sämtlicher offener Forderungen, einschließlich der Forderungen aus dem gegenständlichen Rechtsgeschäft, zurückzubehalten. Jedenfalls ist die Christoph Resch nicht verpflichtet Gewährleistungsreparaturen auszuführen, solange der Vertragspartner die offenen Forderungen nicht beglichen hat.
  9. Zahlungsbedingungen
    Die Rechnung ist fällig nach Erhalt ohne Skonto oder sonstigen Abzüge. Gewährte Zahlungsziele können von Christoph Resch jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Christoph Resch ist berechtigt, Waren nur gegen Vorauskasse oder Nachnahme auszuliefern. Für den Fall des Verzuges werden verschuldensunabhängig Verzugszinsen in der Höhe von 1% pro Monat vereinbart. Der Vertragspartner hat sämtliche dadurch entstandene Kosten, so etwa außergerichtliche Mahn-, Inkasso- und Rechtsanwaltskosten zu ersetzen. Zessionsverbote sowie sinngemäß gleichlautende AGB des Vertragspartners sind unwirksam. Tritt nach Abschluß des Vertrages eine Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Vertragspartners ein oder werden Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit dieses zu mindern geeignet sind, werden sämtliche Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Weitere Lieferungen erfolgen in diesem Fall nur gegen Vorauszahlung. Wir sind auch berechtigt, bereits geleistete Zahlungen auf angefallene Zins-, Mahn-, Inkasso-, und Rechtsanwaltskosten anzurechnen. Jedenfalls werden geleistete Zahlungen grundsätzlich auf unsere ältesten Forderungen angerechnet, auch wenn der Zahlungsgrund ausdrücklich anders lautet. Diesbezügliche anderslautende Vermerke auf Zahlungsbelegen oder anderen Schriftstücken des Vertragspartners sind unwirksam. Mitarbeiter von Christoph Resch sind zur Entgegennahme von Zahlungen nicht befugt, es sei denn es wird ausdrücklich und schriftlich Anderslautendes vereinbart. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, mit Forderungen – welcher Art auch immer- aufzurechnen, soferne diese nicht von Christoph Resch ausdrücklich schriftlich anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind. Bei Exportgeschäften ist der Vertragspartner verpflichtet, sämtliche Export- und Zollpapiere und dergleichen im Original an Christoph Resch zurückzusenden, ansonsten ist der Vertragspartner verpflichtet, allfällig vorgeschriebene Abgaben zu bezahlen. Mehrere Vertragspartner haften zur ungeteilten Hand.
  10. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Sonstiges
    Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt österreichisches Recht, wobei aber ausdrücklich die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts ausgeschlossen wird. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen nicht. Hinsichtlich rechtsunwirksamer Bestimmungen vereinbaren die Vertragteile, die Regelungslücke durch eine der unwirksamen am nächsten kommende Bestimmung zu schließen. Bei Verbrauchergeschäften nach den konsumentenschutzrechtlichen Vorschriften sind die AGB insoweit wirksam, als sie den zwingenden Bestimmungen für Verbrauchergeschäfte nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem das Produkt gekauft wurde, nicht einschränken. Als Gerichtsstand vereinbaren die Vertragsteile das sachlich zuständige Bezirksgericht in St.Veit/Glan, wobei Christoph Resch jedoch berechtigt ist, Klagen auch bei anderen Gerichten, sofern ein anderer Gerichtsstand gegeben ist, anhängig zu machen.